Die Kirchgemeinde verwaltet ihr Vermögen und ihre Einkünfte selbständig gemäss den Verwaltungsgrundsätzen, die für öffentliches Gut und öffentliche Einkünfte gelten.
Sie hat das Recht, für Zwecke der Kirche Steuern zu erheben (die Besteuerung juristischer Personen ist im Kanton Aargau im Gegensatz zu den Kantonen Bern und Zürich jedoch ausgeschlossen - siehe auch
Trennung von Kirche & Staat).
Ausserdem kann sie unter ihren Angehörigen freiwillige Sammlungen durchführen.