Struktur / Organisation der Kirchgemeinde

Die Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Dieser öffentliche-rechtliche Status ist aber an folgende Bedingungen geknüpft:
* Die Gemeinde muss demokratisch aufgebaut sein,
* ihre Mitglieder können gegen Entscheide der Kirchenbehörden rekurrieren,
* die Gemeinde muss über die Verwendung ihrer finanziellen Mittel öffentlich Rechenschaft ablegen.
Organisation Kirchgemeinde (Foto: Doris Haldimann)

Organisation Kirchgemeinde (Foto: Doris Haldimann)

Aufgaben
Die Gemeinden sind zuständig für Gottesdienste, Amtshandlungen (Beerdigung, Trauung), Seelsorge, Unterricht (Pädagogisches Handeln), Erwachsenenbildung, Diakonie und Mission auf ihrem Gebiet und arbeiten an gesamtkirchlichen Aufgaben mit.
Dekanat
Die Kirchgemeinden der Aarg. Landeskirche sind in 6 Dekanate aufgeteilt, Oberentfelden gehört zum zum Dekanat Aarau.
Bei regelmässigen Treffen werden gemeinsame Anliegen, Themen und Probleme besprochen.
Aufbau Kirchgemeinde
Als Vergleich der Kirchenstruktur zur politischen Struktur -> Grafik oben anklicken.

Die Kirchgemeindeversammlung ist das oberste Organ der Kirchgemeinde.

Die Kirchenpflege wird von den Mitgliedern gewählt und ist das ausführende Organ, sie leitet die Gemeinde. Sie ist zusammengesetzt aus einer Mehrheit von ehrenamtlichen Gemeindegliedern, sowie den Pfarrern und Diakonen der Gemeinde.
Rekurse
Gegen Entscheide der Kirchenpflege kann beim Kirchenrat rekurriert werden.
Für Einsprachen gegen Entscheide des Kirchenrates ist das von der Synode gewählte Rekursgericht zuständig.

Gegen letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden kann wegen Verletzung der Vorschriften der Kantonsverfassung oder des Organisationsstatuts beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde geführt werden. Oder allenfalls als letzte Instanz das Bundesgericht angerufen werden.
-> Rechtsweg durch die staatlichen Instanzen
Finanzen
Die Kirchgemeinde verwaltet ihr Vermögen und ihre Einkünfte selbständig gemäss den Verwaltungsgrundsätzen, die für öffentliches Gut und öffentliche Einkünfte gelten.
Sie hat das Recht, für Zwecke der Kirche Steuern zu erheben (die Besteuerung juristischer Personen ist im Kanton Aargau im Gegensatz zu den Kantonen Bern und Zürich jedoch ausgeschlossen - siehe auch Trennung von Kirche & Staat).
Ausserdem kann sie unter ihren Angehörigen freiwillige Sammlungen durchführen.
Bereitgestellt: 28.03.2021    Besuche: 49 Monat
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